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Zeitarbeit – fachlich und regional mobil

Zeitarbeit kann man kurz als Verleih eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber an einen Dritten gegen Entgelt definieren. Häufig wird auch von Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung oder von Personalleasing gesprochen. Gestaltet sich normalerweise die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zweiseitig, so entsteht durch das Leihverhältnis zwischen Arbeitgeber (Verleiher) und Drittem (Entleiher) eine Dreiecksbeziehung. In diesem Zusammenhang kommt es auch zur teilweisen Übertragung von Rechten und Pflichten des Arbeitsgebers auf den Dritten. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das die Umsetzung der europarechtlichen Richtlinie über die Leiharbeit vom 19. November 2008 in nationales Gesetz darstellt.

Dreiecksverhältnis: Arbeitnehmer – Verleiher – Entleiher

Das besondere an der Arbeitnehmerüberlassung ist das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Entleiher. Der Arbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (Verleiher), gegenüber dem die arbeits- und tarifvertraglichen sowie gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gelten. Dazu zählt auch der gesetzliche Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitsleistung erbringt der Arbeitnehmer jedoch nicht gegenüber seinem Arbeitgeber, in der Regel einem Personaldienstleister, sondern gegenüber einem dritten Unternehmen (Entleiher). Arbeitsrechtlich wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch die Leihe an den Entleiher übertragen. Pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers allerdings darf nur der Arbeitgeber (Verleiher) ahnden.

Bei dem Verleiher handelt es sich in der Regel um einen Personaldienstleister wie beispielsweise Randstand, Adecco, Manpower, Kelly Services, Kötter Unternehmensgruppe etc. Der Vertrag zwischen dem Verleiher (Arbeitgeber) und dem Zeitarbeiter ist ein in Deutschland üblicher Arbeitsvertrag mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Der Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen ist, dass dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt wird, den Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflicht einem dritten Unternehmen zu überlassen. Der Arbeitnehmer erhält sein Gehalt vom Arbeitgeber (Verleiher), der wiederum für die zu leistende Arbeitszeit vom Entleiher einen Stundensatz erhält, der nicht mit dem Lohn des Arbeitnehmers gleich ist.

Der Entleiher hat gegenüber dem Arbeitnehmer keinerlei arbeitsrechtliche Ansprüche, da es zwischen beiden keine vertragliche Bindung gibt. Er nutzt ausschließlich die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und verfügt in diesem Zusammenhang über das Weisungsrecht, das ihm der Verleiher überlässt, und hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (z.B. Arbeitsschutz). Der Entleiher hat jederzeit die Möglichkeit, den Arbeitnehmer in seinem Unternehmen fest anzustellen.

Das Dreiecksverhältnis endet entweder durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Verleiher, durch Beendigung des Leihverhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher oder durch Übernahme des Arbeitnehmers in ein festes Beschäftigungsverhältnis beim Entleiher.

Vorteile und Chancen

Zeitarbeit hat nichts mit Ausbeutung oder Ausnutzung zu tun. Für viele Unternehmen ist die Zeitarbeit ein Instrument, um geeignete und hochqualifizierte Mitarbeiter kurzfristig zu finden. Die Zeitarbeiter dagegen lernen unterschiedliche Tätigkeiten in verschiedenen Unternehmen kennen und sammeln dadurch unschätzbare Erfahrungen. Das Bewerbungsverfahren ist in der Regel unproblematisch und unbürokratisch. Bei passender Qualifikation finden Arbeitnehmer schnell eine passende Arbeit, aus der jederzeit ein Dauerarbeitsverhältnis werden kann. Durch die Zeitarbeit bleiben Arbeitnehmer fachlich und regional mobil, was von vielen Arbeitgebern sehr geschätzt wird. Daher ist die Vermittlungsquote von Personaldienstleistern überdurchschnittlich hoch.

Foto © MASP – Fotolia.com
von Ute Luippold | 10. April 2015
Schlagwörter: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitarbeiterüberlassung, Personalleasing, Zeitarbeit

Über Ute Luippold

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